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Armbrüste und das deutsche Waffengesetz
Geschichten, Legenden und eine einfache Wahrheit

Die Armbrust im deutschen Waffengesetz

Stand: April 2011

Armbrüste, gleich welcher Bauart (auch solche mit "Gummisehne") fallen unter das deutsche Waffengesetz.

Dies bedeutet, dass sie als "Waffen" zählen, die nur von Erwachsenen (also ab 18 Jahren) besessen werden dürfen. Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit solchen Waffen grundsätzlich untersagt.

Für Erwachsene ist jedoch der Besitz, die Herstellung, der Im- und Export, sowie der Handel mit Armbrüsten genehmigungsfrei.

Auch der Transport von Armbrüsten unterliegt zunächst keinen weiteren Beschränkungen, mit der Ausnahme, dass das "Führen" solcher Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Volksfeste) grundsätzlich verboten ist.
Ausnahmegenehmigungen sind jedoch möglich (z.B. Mittelaltermärkte, Waffenausstellungen etc.) und LARP-CONs sind im Normalfall keine "öffentlichen Veranstaltungen" im Sinne des WaffG.

Was ist also zu beachten?

Armbrüste sind "ab-18-Waffen". Verkauf und Überlassung nur gegen Altersnachweis!

Soll auf öffentlichen Veranstaltungen (Mittelaltermärkte, Straßenfeste etc.) mit Armbrüsten umgegangen werden, so ist eine Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes erforderlich.

Für geschlossene Gesellschaften (LARP-CONs) ist dies zwar nicht erforderlich, es schadet aber sicherlich nicht, die zuständigen Behörden (und die örtliche Polizei) vorab zu informieren.

Für das Schießen mit Armbrüsten ist weder ein zugelassener Schießstand, noch besonders geschultes Personal, noch eine besondere Genehmigung erforderlich. Die Haftung für Sach- und Personenschäden durch fehlgegangene Projektile bleibt davon jedoch unberührt.
Hier gelten prinzipiell dieselben Regeln, wie für das Bogenschießen.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information und ersetzt keinesfalls eine qualifizierte rechtliche Beratung. Für Irrtümer und eine eventuell abweichende Rechtsauslegung durch Behörden und Gerichte kann keinerlei Haftung übernommen werden .